Jugendschutzgesetzt bei ZiBoMo-Veranstaltungen


Aus dem Jugendschutzgesetz (§1 und §5 JuSchG) ergeben sich für unsere Veranstaltungen folgende Regeln:

Bei Karnevalsveranstaltungen dürfen:

• Kinder bis 14 Jahre alt bis 22:00 Uhr ohne Begleitung,

• Jugendliche bis 16 Jahre bis 24:00 Uhr ohne Begleitung,

• Jugendliche von 16-18 Jahren bis 24:00 Uhr ohne Begleitung

ohne Begleitung anwesend sein.


Bei unseren sonstigen Veranstaltungen (z.B. Oktoberfest) dürfen

• Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre nur mit Begleitung

• Jugendliche von 16-18 Jahren dürfen bis 24:00 Uhr ohne Begleitung

eines Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten auf unseren Veranstaltungen anwesend sein.
Bei Karnevalsveranstaltungen gilt der §5 Abs. 2 da unsere Veranstaltungen als Brauchtumspflege bewertet werden.

Gesetzestexte:

§ 1 JuSchG Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,

2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,

3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,

4. ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

§ 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen